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Glossar

Arbeitsrecht

Arbeitsvertrag

Der Arbeitsvertrag begründet und regelt das Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Er enthält die gegenseitigen Rechte und Pflichten, wie z. B. zu erbringende Arbeit, Arbeitsort und -zeit, Urlaub, Arbeitsentgelt. Er muss nicht unbedingt schriftlich abgefasst sein. Eine Ausnahme gilt allerdings für befristete Arbeitsverhältnisse, d. h. Arbeitsverhältnisse, die nur für eine bestimmte Zeit geschlossen werden. Sollten sie nur mündlich geschlossen worden sein, werden sie von Gesetzes wegen zu unbefristeten Arbeitsverhältnissen.

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Arbeitszeugnis

Jeder Arbeitnehmer hat einen Anspruch auf Ausstellung eines Arbeitszeugnisses, das seine beruflichen Leistungen ordnungsgemäß wieder gibt und bewertet. Sowohl für Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmer ist die Beurteilungsformulierung von entscheidender Bedeutung. Denn sie soll die Arbeitsleistung wohlwollend korrekt darstellen. In diesem Bereich gibt es zahlreiche Verklausulierungen. Oft ist es schwierig den wirklichen Sinn hinter der Zeugnissprache zu verstehen und richtig anzuwenden bzw. abzuändern.

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Abmahnung

Bei einer Abmahnung wird der Arbeitnehmer auf ein Fehlverhalten hingewiesen und aufgefordert, sich in Zukunft entsprechend seiner Pflichten aus dem Arbeitsvertrag zu verhalten. Eine Abmahnung erfolgt schriftlich. Sie muss zwingend einen Hinweis enthalten, dass im Wiederholungsfall arbeitsrechtliche Konsequenzen, die bis zur Kündigung gehen können, drohen. Eine Abmahnung wird in die Personalakte genommen. Häufig dient eine Abmahnung dazu, eine ordentliche Kündigung vorzubereiten.

Abmahnungen können aber auch unrechtmäßig sein. Sie sollten deshalb von einem Fachmann überprüft werden.

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Aufhebungsvertrag

Durch einen Aufhebungsvertrag wird ein Arbeitsverhältnis in beiderseitigem Einvernehmen gelöst. Um dieses zu erzielen, sollte ein Aufhebungsvertrag inhaltlich genau abgefasst und nie sofort unterschrieben werden.

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Diskriminierung

Im allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) ist geregelt, dass Beeinträchtigungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen sind, § 1 AGG. Dies gilt natürlich insbesondere auch für das Arbeitsrecht. Bei einem Verstoß stehen dem Betroffenen folgende Möglichkeiten zur Verfügung: ein Beschwerderecht, ein Leistungsverweigerungsrecht, Entschädigung und Schadensersatz, §§ 13ff AGG. Der Nachweis kann im Einzelfall schwierig sein.

Arbeitgeber sollten durch entsprechende Schulungen verhindern, dass es in Ihren Betrieben zu Diskriminierungen kommen kann.

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Ermahnung

Eine Ermahnung ist ein mündlicher Hinweis – meist an den Arbeitnehmer – auf einen Fehler. Gleichzeitig wird er dazu aufgefordert, diesen in Zukunft zu vermeiden.

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Güteverhandlung

Eine Güteverhandlung ist einer Verhandlung vor dem Arbeitsgericht vorgeschaltet. Sie findet ca. drei – vier Wochen nach Einreichung einer Klage statt. Ziel ist es, den Rechtsstreit einvernehmlich beizulegen. Dafür kann auch eine Mediation erfolgen. Scheint eine gütliche Einigung zwischen den Parteien dem Güterichter erkennbar aussichtslos, wird ein Termin vor dem Arbeitsgericht anberaumt oder eine Vereinbarung, z. B. zur Aufhebung eines Arbeitsverhältnisses, geschlossen.

Aufgrund der Tragweite dieses Verfahrens ist eine anwaltliche Vertretung äußerst empfehlenswert.

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Kündigung

Durch eine Kündigung wird ein Arbeitsverhältnis beendet. Es gibt zwei Arten von Kündigungen: die ordentliche und die außerordentliche Kündigung. Für beide ist es erforderlich, dass es wichtige Gründe gibt, die eine beiderseitige weitere Zusammenarbeit nicht mehr möglich erscheinen lassen. Wenn man sich als Arbeitnehmer gegen eine Kündigung wehren will, muss die Kündigungsschutzklage innerhalb von drei Wochen eingereicht werden. Die Einhaltung dieser Frist ist für den betroffenen Arbeitnehmer zwingend zur Wahrung seiner Rechte.

Sperrzeiten ohne Arbeitslosengeld darf die Agentur für Arbeit dem betroffenen Arbeitnehmer weder bei einer Klage noch bei Einschaltung eines Anwaltes auferlegen.

Ebenso sollte der betroffene Arbeitnehmer ggfs. innerhalb der dreiwöchigen Frist Prozesskostenhilfe beantragen. Dabei ist Ihnen die kanzlei b|k|m|m gerne behilflich.

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Außerordentliche Kündigung

Eine außerordentliche Kündigung hat weitreichende Folgen für den betroffenen Arbeitnehmer. Deshalb muss dafür grundsätzlich ein wichtiger Grund vorliegen, durch den das Vertrauensverhältnis so nachhaltig zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer beschädigt ist, dass eine Fortsetzung bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist nicht zumutbar ist. Ferner muss eine Interessenabwägung durchgeführt werden, die zugunsten des Kündigenden ausfällt. Die außerordentliche Kündigung muss innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis der Kündigungsgründe erfolgen. In der Regel handelt es sich bei der außerordentlichen Kündigung um eine fristlose Kündigung.

Gerade bei der außerordentlichen Kündigung sind viele Gesichtspunkte zu berücksichtigen. Falls dies nicht geschieht, kann sie ggfs. unwirksam oder in eine ordentliche Kündigung umzuwandeln sein. Ebenfalls kann trotz Vorliegens einer außerordentlichen Kündigung außergerichtlich eine Aufhebungsvereinbarung getroffen werden oder vor Gericht die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses verfolgt werden.

Aufgrund der Komplexität sollte auf jeden Fall ein Rechtsanwalt eingeschaltet werden.

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Ordentliche Kündigung

Eine ordentliche Kündigung muss „sozial gerechtfertigt“ sein. Das heißt, dass der Arbeitgeber betriebsbedingte, personenbedingte oder verhaltensbedingte Gründe nachweisen muss, die eine Grundlage für eine ordentliche Kündigung darstellen können. Dies muss im Einzelfall überprüft werden.

Eine betriebsbedingte Kündigung ist eine unternehmerische Entscheidung, die zum Wegfall einer oder mehrerer Arbeitsplätze führt. Ferner muss es Gründe geben, die es unmöglich machen, dass der betroffene Arbeitnehmer in diesem Betrieb an anderer Stelle weiterbeschäftigt werden kann. Des Weiteren muss der Arbeitsgeber im Vorfeld prüfen, ob die Kündigung gerade dieses Arbeitnehmers unter sozialen Gesichtspunkten gerechtfertigt ist. Solche sozialen Aspekte können z. B. die Dauer der Betriebszugehörigkeit oder das Lebensalter sein.
Oft geht die betriebsbedingte Kündigung mit einer Umstrukturierung (s.u.) einher. Deshalb verhandeln Gewerkschaften und Betriebsräte häufig bei Tarifverhandlungen den Verzicht auf betriebsbedingte Kündigungen für einen bestimmten Zeitraum.

Bei einer personenbedingten Kündigung liegen die Gründe für die Kündigung in der Person des Arbeitnehmers. Welche Gründe dies sein können und unter welchen Voraussetzungen sie eine Kündigung rechtfertigen, wird von den Gerichten nicht einheitlich gesehen.

Der Arbeitnehmer, der seine arbeitsvertraglichen Pflichten schuldhaft nicht erfüllt, kann verhaltensbedingt gekündigt werden. In der Regel wird er im Vorfeld eine Abmahnung (s. o.) erhalten haben. Ein wichtiger Grund, der eine verhaltensbedingte Kündigung rechtfertigt, kann z. B. der Internetmissbrauch am Arbeitsplatz sein. Dabei surft ein Arbeitnehmer weiterhin zu privaten Zwecken von seinem beruflichen Internetzugang aus, obwohl es ein entsprechendes Verbot in seinem Unternehmen gibt.
Die verhaltensbedingte Kündigung hat regelmäßig eine 12-wöchige Sperrzeit beim Arbeitslosengeld I zur Folge, auch wenn sie nicht rechtmäßig sein sollte. Oft wird eine verhaltensbedingte Kündigung als außerordentliche Kündigung ausgesprochen und kann deswegen bereits rechtswidrig sein.

Bei der ordentlichen Kündigung ist deshalb auf Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite eine anwaltliche Prüfung unbedingt empfehlenswert. Dabei unterstützt Sie die kanzlei b|k|m|m gerne.

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Mobbing

Mobbing ist ein Unterfall der Diskriminierung. Es bedeutet, einen Beschäftigten ständig bzw. wiederholt über einen längeren Zeitraum regelmäßig zu schikanieren, mehrheitlich aus einer Gemeinschaft auszuschließen oder in sonstiger Weise so zu behandeln, dass seine Würde verletzt wird. Dies kann z. B. durch die Verbreitung falscher Tatsachenbehauptungen, die Zuweisung sinnloser Arbeitsaufgaben, Gewaltandrohung, soziale Isolation oder ständige Kritik an der Arbeit geschehen. Sollte ein hierarchisch Höhergestellter einen hierarchisch Niedrigerstehenden so behandeln, spricht man von Bossing.

Der Nachweis von Tatsachen, die Mobbing oder Bossing belegen, kann im Einzelfall schwierig sein. Deshalb sollte frühzeitig ein Anwalt eingeschaltet werden, um das weitere Vorgehen in Ihrem Interesse zu planen.

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Umstrukturierung

Die Umstrukturierung wird auch Restrukturierung oder Turnaround genannt. Sie gestaltet die aktuellen Geschäftsprozesse und betrieblichen Strukturen neu. Sie kann sich auf das ganze Unternehmen oder nur auf Unternehmensteile beziehen. Regelmäßig kommt es dabei zu einer Neuverteilung der Zuständigkeiten, die mit einer Änderung von Arbeitsverträgen bis hin zur betriebsbedingten Kündigung einhergeht. Die Einschaltung eines spezialisierten Anwaltes bereits im Vorfeld hilft sowohl Arbeitgebern, Gewerkschaften, Personalräten, Betriebsräten und Arbeitnehmern in dieser schwierigen Situation rechtliche Fallstricke zu vermeiden.

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Versicherungsrecht

Begründung eines Versicherungsverhältnisses

Ein Versicherungsverhältnis kann durch Vertrag, Gesetz oder selten Gerichtsentscheid begründet werden.

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Deckung

Deckung ist ein anderes Wort für Versicherungsschutz.

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Obliegenheit

Eine Obliegenheit ist eine Verhaltensregel, bei deren Nichtbeachtung oder Nichterfüllung der Versicherte im äußersten Fall seinen Versicherungsschutz verlieren kann. Je nach abgeschlossener Versicherung unterscheiden sich die zu erfüllenden Obliegenheiten.

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Selbstbehalt

Unter Selbstbehalt versteht man den Betrag, den der Versicherungsnehmer im Schadenfall selbst bezahlen muss.

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Unterversicherung

Ist bei einem Schadenfall der Versicherungswert der beschädigten Sache wesentlich höher als die Versicherungssumme, so ist die beschädigte Sache unterversichert und wird auch nur prozentual bezahlt. Der Versicherungswert der beschädigten Sache ist EUR 1000,--. Die Versicherungssumme beträgt EUR 500,--. Die Entschädigung beträgt also nur EUR 250,--. Dies ist vor allem bei Hausratversicherungen wichtig. Denn im Lauf der Zeit werden in der Regel weitere Anschaffungen hinzu, die nicht in der ursprünglichen Versicherungssumme enthalten waren.

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Versicherbare Risiken

Alles, bei dem sich ein Schadeneintritt nach statisch fassbaren Gesetzmäßigkeit berechnen lässt, kann versichert werden. Bei bestimmten Gegenständen, wie zum Beispiel Kunst, gibt es einige wenige Spezialversicherer.

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Versicherungsfall

Der Versicherungsfall tritt in dem Moment ein, in dem sich der Fall ereignet, für den Versicherungsschutz besteht. Er ist unverzüglich, d. h. ohne schuldhaftes Zögern, zu melden.

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Versicherungsleistung

Als Versicherungsleistung wird die für den im Versicherungsvertrag definierten Versicherungsfall vereinbarte Leistung des Versicherers bezeichnet. Als Versicherungsleistung kann eine Geldleistung, eine Sachleistung und/oder eine Dienstleistung (Assistance) vereinbart sein.

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Versicherungssumme

Versicherungssumme ist der Betrag, bis zu dem höchstens Versicherungsschutz besteht.

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Rückversicherungsrecht

Captive

Große Unternehmen haben ihr eigenes Versicherungsunternehmen, die direkten Zugang zum Rückversicherungsmarkt hat, die sog. Captives.

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Exzedentenrückversicherung

Bei einer Exzedentenrückversicherun haftet der Erstversicherer bis zu einem bestimmten, im Vertrag festgelegten Betrag, dem Selbstbehalt, selbst. Erst ab diesem Betrag besteht eien Zahlungspflicht für den Rückversicherer, soweit die vertraglichen Voraussetzungen erfüllt sind.

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Proportionale Verträge

Bei einem proportionalen Vertrag tragen Versicherungsunternehmen und Rückversicherer jeweils einen proportionalen Anteil im Schadenfall. Die Originalprämie wird im selben prozentualen Verhältnis geteilt. In der Regel hält der Erstversicherer eine bestimmte Quote selbst, den sog. Quotenselbstbehalt.

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Managing General Agent

Beim Managing General Agent (MGA) handelt es sich um eine natürliche oder juristische Person, die gegenüber dem Versicherungsnehmer im eigenen Namen auftreten, um für ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen Geschäft zu generieren. Da der MGA nach außen hin in Erscheinung tritt, nennt man dieses Geschäft auch gefrontetes Geschäft. Die Befugnisse eines MGA können sehr weitreichend sein: von der Vertragsanbahnung über den Abschluss, die Abrechnung bis zur Schadenbearbeitung. In diesen Fällen kann die Klärung des Vertragspartners sich als schwierig gestalten.

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Programm-Deckungen

Es gibt Versicherungspolicen, die über mehrere hundert Millionen EURO abgeschlossen werden. In diesen Fällen wird die gesamte Deckungssumme unterteilt. An den verschiedenen Layern oder auch Tranchen genannt können unterschiedliche Erst- und Rückversicherer beteiligt sein. Dies nennt man Rückversicherungs-Programm oder Tower. An einem Beispiel erklärt: Ein Unternehmen hat eine Versicherungspolice mit einer Deckungssumme in Höhe von 300Mio EUR abgeschlossen. Der Tower besteht aus 3 Layern: Den 1. Layer von 0 – 50mio EUR hält das Unternehmen selbst. Den 2. Layer von 50 – 150mio EUR haben die Erstversicherer A,B und C sowie die Rückversicherer X und Z gedeckt. Am 3. Layer von 150 – 300mio EUR sind die Erstversicherer A, C und D sowie die Rückversicherer W, Y, X und Z beteiligt.

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Rückversicherung

Eine Rückversicherung (auch Reassekuranz genannt) ermöglicht dem Erstversicherer eine Verminderung seines versicherungstechnischen Risikos. Aufgabe ist vorwiegend, das Ausfallrisiko durch Großschäden (Versichertenschutzgedanke) sowie Schadenslasten der Erstversicherer (Versichererschutzgedanke) zu minimieren. Gegensatz ist die Erstversicherung.

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Retrozession

Unter Retrozession versteht man die Abgabe eines bestimmten Risikos an einen anderen Rückversicherer, um das eigene Risiko zu verkleinern und zu streuen.

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Risiko

Risiko ist die übernommene Gefahr. Es kann sich nur um eine einzelne Gefahr, das sog. Einzelrisiko, oder um eine Vielzahl gelichartiger Gefahren, das sog. Portfolio, handeln.

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Wording

Unter Wording versteht man die Gesamtheit der Klauseln, die sowohl für die Deckung eines Einzelrisikos als auch für einen Vertrag, also für eine Vielzahl von Risiken, die Vertragsgrundlage bilden. Besonders Augenmerk ist auf deren Formulierung, auch der Ausschlussgründe zu legen, da durch eine unbeabsichtigte Formulierung der Deckungsumfang entscheidend verändert werden kann.

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Mediation

Grundsätze der Mediation

  • Freiwilligkeit, Lösungswilligkeit, Allparteilichkeit des Mediators sowie Verschwiegenheit sind die Grundsätze der Mediation.
  • Unter Freiwilligkeit versteht man, dass die Konfliktparteien ohne äußeren Druck ein Lösung ihre Konfliktes durch eine Mediation anstreben.
  • Die Konfliktparteien wollen ihren Konflikt lösen, die sog. Lösungswilligkeit.
  • Der Mediator ist allen Parteien gleich gewogen, die sog. Allparteilichkeit.
  • Alle an der Mediation beteiligten Personen sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.

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Mediant

Der Mediant oder Mediand ist eine der natürlichen oder juristischen Personen, die durch eine Mediation Lösung eines Konfliktes suchen.

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Mediator

Der Mediator ist ein allparteilicher Dritter, der für den Verfahrensablauf einer Mediation verantwortlich zeichnet.

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